Werden Sie Hubschrauberpilot
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Lizenzen nach JAR
Privatpilotenlizenz für Hubschrauber (PPL-H)
Berufspilotenlizenz für Hubschrauber (CPL-H)
Durchgehende Ausbildung (ohne Vorkenntnisse)
Für die durchgehende Ausbildung (ab initio) zum Berufshubschrauberpilot werden gefordert:
- 550 Stunden Theorieunterricht
- 135 Flugstunden, bestehend aus 100 Std. mit einem Fluglehrer und 35 Std. als PIC
In den Flugstunden müssen mindestens enthalten sein:
- 10 Std. Überlandflug als PIC
- 5 Std. Nachtflugausbildung
- 10 Std. Intrumentenflugausbildung
Ausbildungsbeispiel bei Helitransair/DVS:
- 27 Std. Flug mit Lehrer auf R22
- 13 Std. Solo-Flug mit R22
- Überlandalleinflug
- 40 Std. Flug mit Lehrer auf R22
- 20 Std. Soloflug auf R22
- 20 Std. Flug mit Lehrer auf R44
- 10 Std. Intrumentenflugausbildung R44
- 5 Std. Nachtflugausbildung R44
Modulare Ausbildung (bei vorhandenem PPL-H)
Voraussetzung zur Anmeldung sind insgesamt 155 Flugstunden, davon mind. 50 Std. als PIC, davon mind. 10 Std. Überlandflug. Zu den 155 Std. zählen bereits die PPL-H Ausbildungsflugstunden. Hat man also seine PPL-H mit 55 Flugstunden abgeschlossen, so sind noch 100 Flugstunden zu sammeln.
Die theoretische Ausbildung umfaßt wahlweise:
- 500 Std. Theorieunterricht
- Fernstudium, ergänzt mit 85 Std. Theorieunterricht
Die praktische Ausbildung beinhaltet:
- mind. 30 Flugstd. mit Fluglehrer
- davon mind. 10 Std. Instrumentenflugunterricht (kann auf 5 Std. verringert werden, sofern bereits eine Intrumentenflugberechtigung vorliegt)
- 5 Std. Nachtflugunterricht (kann entfallen, wenn bereits eine Nachtflugberechtigung vorliegt)
Nachtflugberechtigung
Intrumentenflugberechtigung
Außenlandegenehmigung
Nicht wirklich eine Lizenz, aber trotzdem für viele interessant: Wie ist das eigentlich mit dem Hauptvorteil eines Hubschraubers, auf jeder flachen Fläche (je nach Modell ab 40x40m) landen zu können?
Grundsätzlich gilt: Die Flugaufsichtsbehörde kann hierzu eine Genehmigung erteilen, wenn andere Behörden (z.B. Ordnungsamt FIXME ) keine Einwände haben, und vom Grundstückseigentümer eine schriftliche Genehmigung vorliegt. Wenn z.B. der gewünschte Landeplatz neben einer Autobahn liegt, kann das Ordnungsamt die Erlaubnis verweigern, um einem erhöhten Unfallrisiko durch abgelenkte Autofahrer entgegenzuwirken. In manchen Regionen (z.B. Rhein-Main-Gebiet) ist so eine Erlaubnis erfahrungegemäß für Privatpiloten kaum zu bekommen, in anderen (z.B. Hunsrück) durchaus üblich.
Ein gewerblicher Flugbetrieb kann eine sog. Allgemeine Außenlandegenehmigung beantragen (und erhält sie i.d.R. auch), mit dem ohne weitere Anfrage bei der Luftaufsicht gelegentliche Außenlandungen durchgeführt werden können. Auch hier muß eine schriftliche Erlaubnis des Grundstückseigentümers vorliegen. Der Charakter dieser Landungen muß aber dem von gelegentlichen Transportaufträgen entsprechen, es darf dieselbe Stelle maximal 3 Mal pro 30-Tage-Zeitraum angeflogen werden, und es dürfen keine Rundflüge angeboten werden (also kein Flug der dort startet und wieder endet, ohne anderweitige Landung zwischendurch). Man kann also eine allgemeine Außenlandeerlaubnis nicht nutzen, um regelmäßige Flüge von/zu einem bestimmten Ort durchzuführen.
Ein Berufspilot der nach dieser Regelung Außenlandungen durchführen möchte, muß einem Flugbetrieb angehören. Dies kann auch eine freiberufliche Mitarbeit mit Kooperationsvertrag sein.

